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Satzung
- Gültig seit 01.02.2002
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen
"Modellflugclub Kulmbach-Land". Sitz des Vereins ist Willmersreuth, Markt
Mainleus, Kreis Kulmbach. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des
Modellfluges. Besondere Aufgabe des Vereins ist die Betreuung und
Ausbildung der Jugend. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
Verwendung des Vermögens
Bei Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen für steuerbegünstigte
Zwecke zu verwenden. Nach Einwilligung des Finanzamtes wird das Vermögen
der Fördererverein zur Heimatpflege Willmersreuth, Markt Mainleus,
erhalten.
§ 4
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann von Personen auf
schriftlichen Antrag erworben werden.
Mit der Aufnahme erkennt das
aufzunehmende Mitglied die satzungsgemäße Beendigung der Mitgliedschaft,
die Satzung und die bis zu seiner Aufnahme bestehenden Beschlüsse als
verbindlich an. Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme.
§ 5
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
Kündigung
Tod
oder Ausschluss.
Zu 1.:
Eine Kündigung erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft unter Einhaltung einer
2-monatlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres.
Zu 2.:
Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod
eines Mitglieds.
Zu 3.:
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die
Satzung oder gegen Vereinsinteressen schwer verstoßen hat, mit sofortiger
Wirkung durch die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit
ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied
unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu
geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied mittels Einschreiben bekannt zu geben.
Gegen den Ausschluss ist innerhalb von
vier Wochen ab Zustellung Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig,
deren Entscheidung endgültig ist. Der Ausschluss wird mit Rechtskraft des
Beschlusses wirksam.
Im Falle der Beendigung der
Mitgliedschaft hat das ausgeschlossene Mitglied keinerlei Ansprüche auf
das Vereinsvermögen oder irgend eine Entschädigung. Geleistete
Kapitalanteile und Sacheinlagen verfallen zugunsten des Vereins.
§ 6
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
der Vorstand
die Vorstandschaft und
die Mitgliederversammlung
Zu 1:
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem
1. und 2. Vorstand. Der 1. Vorstand, bei seiner Verhinderung der 2.
Vorstand, vertritt den Verein gerichtlich und außer-gerichtlich im Sinne
des § 26 BGB. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf
die Dauer von 3 Jahren in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit
gewählt.
Zu 2.:
Die Vorstandschaft besteht aus dem 1.
und 2. Vorstand, einem Schriftführer, einem Kassier und 4 Beisitzern für
die einzelnen Referate.
Die zusätzlichen Mitglieder der
Vorstandschaft werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3
Jahren in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse
in Vorstandschaftssitzungen, die vom 1. oder 2. Vorstand mindestens drei
Tage vor dem Termin einberufen werden müssen.
Die Vorstandschaft ist beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte der zur Vorstandschaft gehörenden Mitglieder
anwesend ist. Sie fasst alle Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn 1/3 der Vorstandsmitglieder die Berufung, unter Angabe
des Zwecks und der Gründe, vom 1. oder 2. Vorstand schriftlich verlangt.
Der Vorstandschaft obliegt die Führung
der Geschäfte des Vereins und die Entscheidung über Aufnahme oder
Ausschließung von Mitgliedern. Die Vereinigung von zwei Vorstands Ämtern in
einer Person ist unzulässig.
Zu 3.:
Mindestens einmal im Jahr hat eine
ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt insbesondere
-
die Entgegennahme des Jahresberichtes
und der Jahresabrechnung
-
die Wahl der Vorstandsmitglieder bei
Neuwahlen
-
die Entlastung der
Vorstandsmitglieder
-
die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
-
die Beschlussfassung über
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
-
die Bestimmung von Kassenprüfern
Vor jeder geheimen Abstimmung ist von
der alten Vorstandschaft ein Wahlausschuss mit mindestens 3 Personen
einzuberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen
sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die
Berufung von 1 /3 der aktiven und korrespondierenden Mitglieder
schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt
wird. Diese Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens
zwei Wochen einzuberufen. Sie sind beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der
geladenen Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der
Vorstand verpflichtet, binnen drei Wochen eine Versammlung mit der
gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der Erschienenen beschlussfähig.
§ 8
Beschlussfähigkeit
Die ordentliche Mitgliederversammlungen
fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Zur
Satzungsänderung ist jedoch eine Stimmenmehrheit von ¾ der Erschienenen,
zur Auflösung des Vereins ist eine solche von 4/5 der Erschienenen
erforderlich.
§ 9
Beurkundung der
Beschlüsse
Die in den Vorstandschaftssitzungen und
in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem
Protokollführer der Sitzung zu unterschreiben.
§ 10
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in
einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 festgelegten Stimmenmehrheit
beschlossen werden. Hinsichtlich der Liquidation sind der 1. Und 2.
Vorstand gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Auflösungsbeschluss ist
unverzüglich dem Luftsportverband Bayern mitzuteilen. Über das
Vereinsvermögen wird nach § 3 der Satzung verfügt.
Eine Rückerstattung von Vermögenswerten
an die Mitglieder ist nur bis zur Höhe der eingebrachten Werte statthaft.
§ 11
Mitgliedschaft
Dem Modellflugclub Kulmbach-Land gehören
an:
Aktive Mitglieder– LVB gemeldet;
sie sind beim LVB gemeldet und versichert, können leistungsbezogenen
Modellflug innerhalb des LVB betreiben und sind Mitglieder im BLSV
Fördernde Mitglieder;
das sind Mitglieder, die nicht aktiv am Fluggeschehen teilnehmen aber den
Modellflugsport im Verein fördern.
Fördernde Mitglieder sind nicht über den
LVB oder MFC versichert.
Ehrenmitglieder;
das sind Mitglieder, die besondere Leistungen auf Vereinsebene erbracht
haben oder ausservereinliche Personen, die sich um den Modellflugsport
verdient gemacht haben. Sie haben kein Stimmrecht , sind beitragsfrei und
nicht versichert.
Personen, die die Ehrenmitgliedschaft
erhalten sollen, werden dem Vorstand vorgeschlagen. Die
Mitgliederversammlung muss mit einfacher Stimmenmehrheit der
Ehrenmitgliedschaft zustimmen.
Aktive, korrespondierende und fördernde
Mitglieder haben mit dem vollendeten 15. Lebensjahr das Stimmrecht, mit
vollendetem 16. Lebensjahr das Kandidaturrecht für die Vorstandschaft und
mit vollendetem 18. Lebensjahr das Kandidaturrecht für den Vorstand.
§ 12
Beitrag
Jedes Mitglied (außer Ehrenmitglieder)
hat einen Beitrag zu leisten, der von der Mitgliederversammlung festgelegt
wird. Der Beitrag ist eine Bringschuld und ist zu Beginn eines
Geschäftsjahres fällig.
Bei Eintritt in den Verein ist eine
Aufnahmegebühr zu leisten, die von der Mitgliederversammlung festgelegt
wird. Die Aufnahmegebühr wird nicht zurückerstattet.
§ 13
Rechte und Pflichten der
Mitglieder
Die Mitglieder haben die Pflicht
-
die Satzung und die Bestimmungen des
MFC Kulmbach-Land sowie die Anweisungen der Vorstandschaft zu befolgen,
-
dem Vorstand Auskünfte zu erteilen
und seinen Anordnungen nachzukommen,
-
die von der Mitgliederversammlung
beschlossenen Beiträge zu leisten,
-
alle Gesuche und Verhandlungen,
soweit sie die Interessen des MFC Kulmbach-Land berühren, dem
geschäftsführenden Vorstand zur weiteren Veranlassung vorzulegen. Der
Vorstand ist vorab über solche Verhandlungen zu informieren. Er ist
berechtigt, einen Vertreter des MFC Kulmbach-Land zu entsenden.
14
Kassenprüfung
Eine Kassenprüfung muss mindestens
einmal, höchstens zweimal pro Jahr von den bestimmten Kassenprüfern unter
Einhaltung einer angemessenen Frist jeweils vor der Jahreshauptversammlung
durchgeführt werden. Mitgliedern ist jederzeit nach vorheriger Anmeldung
beim Kassier die Einsichtnahme in die Kassenbücher zu erlauben.
§ 15
Ergänzende Vorschriften
In Ergänzung dieser Satzung gelten die
Bestimmungen des BGB.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der
Jahreshauptversammlung am 20.01.2002 von der Mitgliederversammlung
genehmigt.
Diese Satzung tritt zum 01.02.2002 in
Kraft und ersetzt die Satzung vom 20.01.1991 mit allen Änderungen bzw.
Ergänzungen.
Willmersreuth, 22. Februar 2002
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