MODELLFLUGCLUB KULMBACH - LAND E.V.         Mitglied im Luftsportverband Bayern e.V.     lvb-logo.jpg 
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MFC-Kulmbach Land e.V.      Königsberger Strasse 12      95326 Kulmbach     
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  Gültig seit 01.02.2002

 § 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Modellflugclub Kulmbach-Land". Sitz des Vereins ist Willmersreuth, Markt Mainleus, Kreis Kulmbach. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Modellfluges. Besondere Aufgabe des Vereins ist die Betreuung und Ausbildung der Jugend. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Verwendung des Vermögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Nach Einwilligung des Finanzamtes wird das Vermögen der Fördererverein zur Heimatpflege Willmersreuth, Markt Mainleus, erhalten.

§ 4 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann von Personen auf schriftlichen Antrag erworben werden.

Mit der Aufnahme erkennt das aufzunehmende Mitglied die satzungsgemäße Beendigung der Mitgliedschaft, die Satzung und die bis zu seiner Aufnahme bestehenden Beschlüsse als verbindlich an. Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
- Kündigung
- Tod
- oder Ausschluss.

Zu 1.:
Eine Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft unter Einhaltung einer 2-monatlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres.

Zu 2.:
Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod eines Mitglieds.

Zu 3.:
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Satzung oder gegen Vereinsinteressen schwer verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied mittels Einschreiben bekannt zu geben.

Gegen den Ausschluss ist innerhalb von vier Wochen ab Zustellung Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, deren Entscheidung endgültig ist. Der Ausschluss wird mit Rechtskraft des Beschlusses wirksam.

Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft hat das ausgeschlossene Mitglied keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen oder irgend eine Entschädigung. Geleistete Kapitalanteile und Sacheinlagen verfallen zugunsten des Vereins.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

- der Vorstand
- die Vorstandschaft
- die Mitgliederversammlung
 
Zu 1:
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorstand. Der 1. Vorstand, bei seiner Verhinderung der 2. Vorstand, vertritt den Verein gerichtlich und außer-gerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 3 Jahren in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

Zu 2.:
Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. und 2. Vorstand, einem Schriftführer, einem Kassier und 4 Beisitzern für die einzelnen Referate.
Die zusätzlichen Mitglieder der Vorstandschaft werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse in Vorstandschaftssitzungen, die vom 1. oder 2. Vorstand mindestens drei Tage vor dem Termin einberufen werden müssen.
Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der zur Vorstandschaft gehörenden Mitglieder anwesend ist. Sie fasst alle Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/3 der Vorstandsmitglieder die Berufung, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom 1. oder 2. Vorstand schriftlich verlangt.
Der Vorstandschaft obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins und die Entscheidung über Aufnahme oder Ausschließung von Mitgliedern. Die Vereinigung von zwei Vorstands Ämtern in einer Person ist unzulässig.

Zu 3.:
Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt insbesondere

- die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung
- die Wahl der Vorstandsmitglieder bei Neuwahlen
- die Entlastung der Vorstandsmitglieder
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
- die Bestimmung von Kassenprüfern

Vor jeder geheimen Abstimmung ist von der alten Vorstandschaft ein Wahlausschuss mit mindestens 3 Personen einzuberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von 1 /3 der aktiven und korrespondierenden Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Diese Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Sie sind beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der geladenen Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen drei Wochen eine Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

§ 8 Beschlussfähigkeit

Die ordentliche Mitgliederversammlungen fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Zur Satzungsänderung ist jedoch eine Stimmenmehrheit von ¾ der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins ist eine solche von 4/5 der Erschienenen erforderlich.

§ 9 Beurkundung der Beschlüsse

Die in den Vorstandschaftssitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterschreiben.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Hinsichtlich der Liquidation sind der 1. Und 2. Vorstand gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Auflösungsbeschluss ist unverzüglich dem Luftsportverband Bayern mitzuteilen. Über das Vereinsvermögen wird nach § 3 der Satzung verfügt.

Eine Rückerstattung von Vermögenswerten an die Mitglieder ist nur bis zur Höhe der eingebrachten Werte statthaft.

§ 11 Mitgliedschaft

Dem Modellflugclub Kulmbach-Land gehören an:

Aktive Mitglieder – LVB gemeldet; sie sind beim LVB gemeldet und versichert, können leistungsbezogenen Modellflug innerhalb des   LVB betreiben und sind Mitglieder im BLSV

Fördernde Mitglieder; das sind Mitglieder, die nicht aktiv am Fluggeschehen teilnehmen aber den Modellflugsport im Verein fördern.

Fördernde Mitglieder sind nicht über den LVB oder MFC versichert.
 
Ehrenmitglieder; das sind Mitglieder, die besondere Leistungen auf Vereinsebene erbracht haben oder ausservereinliche Personen, die sich um den Modellflugsport verdient gemacht haben. Sie haben kein Stimmrecht , sind beitragsfrei und nicht versichert.

Personen, die die Ehrenmitgliedschaft erhalten sollen, werden dem Vorstand vorgeschlagen. Die Mitgliederversammlung muss mit einfacher Stimmenmehrheit der Ehrenmitgliedschaft zustimmen.

Aktive, korrespondierende und fördernde Mitglieder haben mit dem vollendeten 15. Lebensjahr das Stimmrecht, mit vollendetem 16. Lebensjahr das Kandidaturrecht für die Vorstandschaft und mit vollendetem 18. Lebensjahr das Kandidaturrecht für den Vorstand.

§ 12 Beitrag

Jedes Mitglied (außer Ehrenmitglieder) hat einen Beitrag zu leisten, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Beitrag ist eine Bringschuld und ist zu Beginn eines Geschäftsjahres fällig.

Bei Eintritt in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu leisten, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Aufnahmegebühr wird nicht zurückerstattet.

§ 13 Rechte und Pflichten der Mitglieder


Die Mitglieder haben die Pflicht

- die Satzung und die Bestimmungen des MFC Kulmbach-Land sowie die Anweisungen der Vorstandschaft zu befolgen,

- dem Vorstand Auskünfte zu erteilen und seinen Anordnungen nachzukommen,

- die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge zu leisten,

alle Gesuche und Verhandlungen, soweit sie die Interessen des MFC Kulmbach-Land berühren, dem geschäftsführenden Vorstand zur weiteren Veranlassung vorzulegen. Der Vorstand ist vorab über solche Verhandlungen zu informieren. Er ist berechtigt, einen Vertreter des MFC Kulmbach-Land zu entsenden.

§14 Kassenprüfung

Eine Kassenprüfung muss mindestens einmal, höchstens zweimal pro Jahr von den bestimmten Kassenprüfern unter Einhaltung einer angemessenen Frist jeweils vor der Jahreshauptversammlung durchgeführt werden. Mitgliedern ist jederzeit nach vorheriger Anmeldung beim Kassier die Einsichtnahme in die Kassenbücher zu erlauben.

§ 15 Ergänzende Vorschriften

In Ergänzung dieser Satzung gelten die Bestimmungen des BGB.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 20.01.2002 von der Mitgliederversammlung genehmigt.
Diese Satzung tritt zum 01.02.2002 in Kraft und ersetzt die Satzung vom 20.01.1991 mit allen Änderungen bzw. Ergänzungen.

Willmersreuth, 22. Februar 2002
© MFC - Kulmbach - Land e.V.